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Züchter müssen Schenkelbrand und Transponder kombinieren, Equidenpass wird Pflicht

24. Februar 2010 Zucht & Auktionen

Der klassische Schenkelbrand hat ausgedient. In einem bürokratischen Akt hat die Bundesregierung beschlossen, dass zum Brandzeichen nun auch auch ein elektronischer Transponder implantiert werden muss. Ein Pferd ohne Brand aber mit Transponder ist jedoch zugelassen. Zusätzliche Kosten und Aufwand für die Züchter und Zuchtorganisationen sind die Folgen, zudem gibt es weiterhin keine einheitliche Regelung innerhalb der EU. Das alles durch die Vorgaben der ersten Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung, die jetzt im Bundesrat verabschiedet wurde.

Sogar schon alle ab dem 1. Juli 2009 geborenen Pferde/Equiden müssen dadurch mit dem Transponder gekennzeichnet sein.  Die Zuchtorganisationen und die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) hatten sich in den vergangenen Monaten intensiv dafür eingesetzt, den Schenkelbrand weiterhin auch als alleinige Kennzeichnung zu behalten.

Der traditionelle Schenkelbrand, wie hier der Trakehner-Brand, reicht den EU-Bürokraten nun nicht mehr aus: Jedes Pferd muss jetzt zusätzlich einen Transponder implantiert bekommen.

Der traditionelle Schenkelbrand, wie hier der Trakehner-Brand, reicht einigen Bürokraten nun nicht mehr aus: Jedes Pferd muss jetzt zusätzlich einen Transponder implantiert bekommen.

Diese Möglichkeit räumt die zugrunde liegende EU-Verordnung den Mitgliedsstaaten ein. Trotz intensiver Bemühungen bis hin zur Bundesministerin und Staatssekretären auf Bundes- sowie einigen Ministerpräsidenten und Ministern auf Landesebene, fanden die Interessen der organisierten Pferdezucht kein Gehör, so die FN.

„Das bedeutet einen deutlichen Mehraufwand und Mehrkosten für den Pferdezüchter und -halter und eine neue logistische Herausforderung für die Pferdezuchtorganisationen“, erklärt Theodor Leuchten (Ratingen), Vizepräsident des FN-Bereichs Zucht.

Neu ist auch, dass jeder Pferdehalter nun für seinen Vierbeiner, auch für die, die nicht aus dem Bestand verbracht werden, einen Equidenpass besitzen muss. Um einen Pass ausgestellt zu bekommen, muss das Pferd gechippt sein.

Zuvor war ein Pass nur Pflicht, wenn das Pferd transportiert beziehungsweise aus dem Bestand verbracht wurde. Im Gesetzestext heißt es jetzt dazu: „Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der Tierhalter 1. seine Registriernummer [...] und 2. den Eigentümer mitzuteilen.“ Das bedeutet, dass die Equidenpässe nur noch ausgegeben werden können, wenn Halter und Eigentümer erfasst sind.

„Die  Zuchtorganisationen übernehmen hierdurch indirekt Aufgaben der Behörden bei der Betriebs- und Bestandsregistrierung. Wir befürchten den Verlust von Mitgliedern in der organisierten Pferdezucht und einen zusätzlichen finanziellen und bürokratischen Aufwand bei den vorgesehenen Abläufen“, sagt Theodor Leuchten Problematisch sei auch, dass in der nationalen Verordnung der Pferdehalter im Vordergrund stehe und nicht der Eigentümer beziehungsweise der Züchter.

Quelle: FN aktuell

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